I. Gültigkeit der Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen

Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr der RUBBLE MASTER HMH GmbH, Im Südpark 196, 4030 Linz, FN 316865 d, (in der Folge kurz „Auftragnehmer“) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen; sie sind auch für alle künftigen Geschäfte verbindlich, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird und umfassen Geschäfte über sämtliche Produkte und auch Dienstleistungen des Auftragnehmers (in der Folge kurz zusammengefasst „RM-Produkte“)

Diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG zu Grunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

Von diesen Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen des Vertragspartners des Auftragnehmers (in der Folge kurz „Auftraggeber“) – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

II. Angebote und Kostenvoranschläge

Sämtliche Angebote und Voranschläge sowie Leistungsbeschreibungen in Prospekten, Anzeigen oder auf der Website des Auftragnehmers sind freibleibend und ohne Bindungswirkung und lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen; für die Richtigkeit des Kostenvoranschlages wird keine Gewähr übernommen.

Angebote des Auftragnehmers werden ausschließlich schriftlich erteilt und sind unverbindlich.

Ein Vertrag über RM-Produkte kommt erst mit Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer oder durch Lieferung der bestellten RM-Produkte zustande.

Vom Auftragnehmer übersendete Auftragsbestätigungen sind vom Auftraggeber unverzüglich zu prüfen und sind binnen 7 Tagen ab Zustellung unterfertigt an den Auftragnehmer zu retournieren. Mangels schriftlichen Widerspruchs binnen 7 Tagen ab Zustellung gilt die Auftragsbestätigung ungeachtet der Unterfertigung und Retournierung als richtig und vollständig anerkannt.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

Mangels ausdrücklich anderslautender Vereinbarungen sind Preise des Auftragnehmers (Euro-) Nettopreise ab Lieferwerk (Sitz des Auftragnehmers) ohne Verpackung, Nachlass und ohne Umsatzsteuer zzgl. allfälliger Preiserhöhungen wegen Steigerung der Gestehungskosten (Materialpreise, Löhne, Generalunkosten, etc.) zwischen Bestellung und Lieferung.

Mangels gegenteiliger Vereinbarung ist der Kaufpreis unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung, jedenfalls vor Lieferung zur Zahlung fällig. Sofern der Auftraggeber mit einer vereinbarten (Teil)Zahlung in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, pro Jahr Verzugszinsen in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Drei Monats Euribor. zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Für den Fall des Zahlungsverzuges wird darüber hinaus Terminverlust vereinbart und ist der Auftragnehmer zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

IV. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot

Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber lediglich mit gerichtlich festgestellten oder ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Im Übrigen ist die Kompensation ausgeschlossen.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen unter Hinweis auf Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche zurückzuhalten.

V. Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand und seine Teile bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zusammenhang mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft bestehenden (Zahlungs-)Verpflichtungen des Auftraggebers alleiniges Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltseigentum) und zwar auch dann, wenn einzelne Teile bereits bezahlt sind. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor, oder ist ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Auftraggebers anhängig, ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Kaufgegenstand an sich zu nehmen und allfällige weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zusammenhang mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft bestehenden Verpflichtungen des Auftraggebers zur Verwendung des RM-Produkts notwendige Komponenten wie beispielsweise eine SPSSteuerungseinheit auszubauen und/oder einzubehalten. Diese Berechtigung besteht auch nach Lieferung und Leistung des Auftraggebers gem. VII. dieser AGB. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber bis zur vollständigen Erfüllung seiner Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft, auf erstmalige Aufforderung hin unverzüglich die vom Auftraggeber bezeichnete Komponente herauszugeben oder diesem den Ausbau ungehindert zu ermöglichen. Für nachteilige Folgen und Schäden, die aus dem Ausbau einer Komponente resultieren, haftet außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers der Auftraggeber.

Sofern von Dritten Ansprüche auf das Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers geltend gemacht werden, hat der Auftraggeber hiervon den Auftragnehmer sofort mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen und das Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers auf eigene Kosten angemessen zu verteidigen.

Während der Dauer des Eigentumsvorhaltes ist der Kaufgegenstand vom Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers auf den Neupreis gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern. Die Versicherungspolizzen sind zugunsten des Auftragnehmers zu vinkulieren.

Der Auftraggeber hat die Pflicht, während des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderliche Reparaturen in Absprache mit dem Auftragnehmer unverzüglich – abgesehen von Notfällen – in vom Auftragnehmer schriftlich genehmigten Reparaturwerkstätten ausführen zu lassen.

Für den Fall der vom Auftragnehmer schriftlicher genehmigten Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitigen Überlassung des Kaufgegenstands an Dritte während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Auftraggeber verpflichtet, den Dritten über das Vorliegen des Eigentumsvorbehalts aufzuklären und ihm sämtliche Pflichten aus diesen AGB zu überbinden.

VI. Rücktrittsrecht des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher wechselseitiger Vertragspflichten aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen des Auftraggebers der Konkurs eröffnet oder eine Konkurseröffnung mangels Vermögen abgewiesen wurde. Hat der Auftraggeber den Vertragsrücktritt des Auftragnehmers schuldhaft verursacht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ergänzend zu den Rückabwicklungsansprüchen nach seiner Wahl entweder einen pauschalierten Schadenersatzbetrag von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz seines tatsächlichen Schadens zu begehren.

VII. Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen

Vom Auftragnehmer körperlich zur Verfügung gestellte oder elektronisch zugänglich gemachte Dokumente, wie insbesondere Pläne, Lichtbilder, Muster und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den Auftraggeber, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

Die vom Auftragnehmer ausgegebenen Unterlagen können vom Auftragnehmer bei Nichterteilung eines Auftrages zurückgefordert werden.

VIII. Markenschutz und CI-Guideline

Sämtliche vom Auftragnehmer im Zuge der Vertragsanbahnung oder -erfüllung an den Auftraggeber übermittelten Grafiken, Logos, Icons, Bilder oder sonstigen Unterlagen sind urheberrechtlich und/oder markenrechtlich geschützt. Dem Auftraggeber ist gestattet, die ihm auf diese Weise übermittelten Grafiken, Logos, Icons, Bilder und sonstigen Unterlagen ausschließlich im Rahmen der CI-Guideline des Auftragnehmers zu verwenden.

Dem Auftraggeber ist nicht gestattet, andere als die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Grafiken, Logos, Icons, Bilder oder sonstigen Unterlagen mit Bezug zum Auftragnehmer oder zu dessen Produkten zu verwenden.

IX. Leistungsfristen und Leistungsausführung

Die Leistungsfristen bzw. -termine werden vom Auftragnehmer nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Fertigstellung. Vom Auftraggeber etwaig gestellte Fixtermine werden seitens des Auftragnehmers nicht anerkannt, es sei denn, diese werden ausdrücklich und schriftlich in der Auftragsbestätigung als Fixtermin bestätigt.

Der Lauf von Lieferfristen beginnt jedenfalls erst nach vollständiger Bezahlung durch den Auftraggeber.

Im Falle einer vereinbarten Abänderung des jeweiligen Auftrages ist der Auftragnehmer einseitig berechtigt, den Liefertermin neu festzusetzen.

Der Auftragnehmer behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor.

Ansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges sind ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer verschuldet worden sind.

Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber erfüllt:
a) Ab Werk: bei Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft. Der Auftraggeber hat den Kaufgegenstand unverzüglich nach der Meldung der Versandbereitschaft zu übernehmen.
b) Bei vereinbartem Erfüllungsort/Versand: Mit dem Abgang aus dem Lieferwerk.

Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung ist Leistungs- und Erfüllungsort 4030 Linz, Österreich.

Risiko und Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen mit Erfüllung auf den Auftraggeber über. Wird vom Auftragnehmer eine Abholfrist festgesetzt und diese vom Auftraggeber überschritten, so kann eine Einstellgebühr berechnet werden. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches wird dadurch nicht berührt.

Risiko und Gefahr für eine etwaige Verladung von RM-Produkten trägt jedenfalls der Auftraggeber. Der Auftraggeber hat sich die ordnungsgemäße Ladungssicherung schriftlich vom Auftragnehmer bestätigen und freigeben zu lassen. Sofern der Auftraggeber keine geeigneten Gerätschaften für die Abholung bereitstellt und dies für den Auftragnehmer offensichtlich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Verladung zu verweigern und die für die Bereitstellung zur Abholung angefallenen Kosten zu verrechnen.

X. Gewährleistung

Gewährleistung wird vom Auftragnehmer ausschließlich für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften seiner Produkte/Gewerke und für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften geleistet, nicht jedoch für die Eignung des Gewerks/Produkts für bestimmte Zwecke des Auftraggebers.

Für Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB. Der Auftraggeber hat bei sonstigem Anspruchsverlust jede Lieferung und Leistung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen nach Lieferung bzw. Leistung auf sichtbare Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel schriftlich in detaillierter Weise ebenso unverzüglich, zu rügen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für die Leistungen des Auftragnehmers 6 Monate ab Lieferung und beginnt mit Übergabe der

Waren an den Auftraggeber. Ersatzlieferungen oder Mängelbehebungen verlängern, hemmen oder unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Rückgriffsansprüche nach § 933b ABGB gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Auftraggeber nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages und zur Änderungen von Zahlungsbedingungen.

Das Vorliegen von Mängeln ist vom Auftraggeber nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.

Den Auftraggeber trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mängelfeststellung durch den Auftragnehmer zu ermöglichen.

Der Auftragnehmer ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Die Verbesserung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers am Lieferort oder am Sitz des Auftragnehmers.

Für die vom Auftragnehmer nicht selbst erzeugten Teile haftet dieser nicht, ist jedoch bereit, die ihm gegen den Erzeuger wegen des Mangels zustehenden Ansprüche an den Auftraggeber abzutreten.

Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit Erfüllung. Die Gewährleistung erlischt mit der Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes durch den Auftraggeber, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist, wenn der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung des RM-Produkts (Handbuch und Maschinendokumentation) nicht befolgt.

Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs. 1 ABGB sind nur solche, die vom Auftragnehmer ausdrücklich gekennzeichnet und zugesagt werden. Produktbeschreibungen, Prospekte und Angaben des Auftragnehmers (oder eines dritten Herstellers) etc. gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften.

Bei Reparaturarbeiten besteht eine Gewährleistung nur für ausgetauschte Teile und nur im Rahmen der Gewährleistung des Herstellers bzw. Zulieferers solcher Teile. Für Verschleißteile und gebrauchte Fahrzeuge wird mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung keine Gewähr geleistet.

XI. Herstellergarantie

Der Auftragnehmer gewährt mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung dem Auftraggeber (und allenfalls auch dessen Kunden) über die Gewährleistung gem. Punkt X. hinaus für ausgewählte RM-Produkte eine Herstellergarantie. Der Umfang dieser Herstellergarantie ist separat in den RM-Garantiebestimmungen geregelt.

XII. Schadenersatz

Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nicht. Die Haftung des Auftragnehmers verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber binnen 3 Jahren ab vollständiger Leistungserbringung.

Ein etwaiges Verschulden des Auftragnehmers hat der Auftraggeber zu beweisen. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, aufgrund von Schädigungen, die diese dem Auftraggeber – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Auftraggeber – zufügen. Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale zulasten des Auftragnehmers vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht; die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehenden Schadenersatz ist ausgeschlossen.

Allfällig zu Recht bestehende Ersatzansprüche des Auftraggebers sind jedenfalls mit dem Wert der Auftragssumme (Händlereinkaufspreis) des jeweiligen Auftrags begrenzt.

Handelt es sich beim Auftraggeber wiederum um einen Verkäufer, so wird dessen Rückgriffsrecht gemäß § 12 PHG ausdrücklich ausgeschlossen.

XIII. Irrtumsanfechtung

Der Auftraggeber sowie der Auftragnehmer verzichten wechselseitig auf das Recht, Rechtsgeschäfte wegen Irrtums im Sinne des § 871 ABGB anzufechten.

XIV. Zustimmung zur elektronischen Kontaktaufnahme zu Werbezwecken

Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, den Auftraggeber auf elektronischem Wege zu kontaktieren, um ihn per Newsletter oder sonstige Werbemaßnahmen über laufende Aktivitäten und zukünftige Veranstaltungen, neue Produkte und aktuelle Angebote zu informieren. Diese Rechteeinräumung kann vom Auftraggeber jederzeit formlos widerrufen werden. Ein solcher Widerruf beeinflusst nicht die Gültigkeit der übrigen Punkte dieser AGB.

XV. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen dem Aufragnehmer und dem Auftraggeber einschließlich Streitigkeiten über den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, die Änderung und die Beendigung dieser Rechtsgeschäfte wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für 4030 Linz/OÖ vereinbart.

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen Kollisionsrechtes als vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen, sofern es dem Auftraggeber nicht aufgrund einer gesetzlichen Regelung unmöglich ist, eine Gerichtsstandvereinbarung abzuschließen.

Die Vertragssprache ist mangels gegenteiliger Vereinbarung Deutsch.

Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Übersetzung der deutschsprachigen Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung stellt, ist im Falle von Abweichungen alleine die deutschsprachige Version maßgeblich.

XVI. Salvatorische Klausel

Sollte ein oder mehrere Punkt(e) dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben davon die übrigen Punkte unberührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Punktes gilt ein solcher als vereinbart, der rechtswirksam ist und dem wirtschaftlichen Zweck des unwirksamen Punktes am Nächsten kommt.